des
„ProFiL-Netzwerkverein zur Förderung einer exzellenz- und gleichstellungsorientierten
Führungskräfteentwicklung in der Wissenschaft e.V.“

I. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „ProFiL-Netzwerkverein zur Förderung einer exzellenz- und gleichstellungsorientierten Führungskräfteentwicklung in der Wissenschaft e.V.“ (im Folgenden „ProFiL-Netzwerkverein“).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

II. Zweck des Vereins

  1. Der ProFiL-Netzwerkverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Wissenschaft. Dies umfasst insbesondere die Förderung  einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen an Professuren und anderen wissenschaftlichen Führungspositionen. Der Verein unterstützt die Entwicklung einer diskriminierungsfreien Wissenschaftskultur und sensibilisiert für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in der Wissenschaft.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Vereinstätigkeiten:
    1. Der ProFiL-Netzwerkverein bildet ein Forum für die Diskussion gleichstellungs-politischer und übergreifender hochschul- und wissenschaftspolitischer Themen. Durch Tagungen, Diskussionsrunden und Dialogforen fördert der Verein die Sensibilisierung für Fragen der Diskriminierungsfreiheit und Chancengleichheit sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Darüber hinaus unterstützt der Verein den Austausch mit Expertinnen und Experten sowie Führungspersönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.
    2. Durch Veranstaltungen und weitere Kommunikationsangebote fördert der Verein den Austausch und die Vernetzung von Wissenschaftlerinnen. Der Verein entwickelt Konzepte für geeignete Bildungsmaßnahmen und Beratungsangebote, um Wissenschaftlerinnen auf dem Weg zur Professur zu fördern, Professorinnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die Bereitschaft von Frauen zur Übernahme hochschul- und wissenschaftspolitischer Ämter und Funktionen zu stärken. Erfahrene Vereinsmitglieder stehen als Rollenvorbilder, als Beraterinnen und Mentorinnen zur Verfügung.
    3. Im Sinne dieser Ziele leistet der ProFiL-Netzwerkverein Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Auslagen, die Mitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, werden erstattet.
  5. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Mitglieder – auch Vorstandsmitglieder – können für ihre Tätigkeit für die Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins gem. § 3 Nr. 26, 26 a EStG die steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe erhalten, wenn sie natürliche Personen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen. Für die Vereinbarung mit Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung allein zuständig.

III. Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im ProFiL-Netzwerkverein ist die Bereitschaft, die Vereinszwecke und die Vereinsaufgaben zu fördern und zu unterstützen sowie die ehemalige, aktuelle oder zukünftige Teilnahme am ProFiL-Programm.
  2. Ordentliche Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag mit Beschluss des Vorstands aufgenommen. Ein Antrag in elektronischer Form ist zulässig. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich oder durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Vereinsmitglied abgeben kann.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein oder wenn am Ende eines Geschäftsjahres der Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet worden ist. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Ausschluss darf nur aus wichtigem Grunde, z. B. wegen vereinsschädigendem Verhalten, erfolgen. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Vorstand schriftlich Beschwerde erhoben werden, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

IV. Finanzierung

  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Beiträge, die Fälligkeit und die Art und Weise der Zahlung regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben bekanntgegeben. Vorschläge zur Änderung der Beitragsordnung müssen der Mitgliederversammlung vier Wochen im Voraus mitgeteilt werden.
  3. Es gibt folgende Mitgliedergruppen:
    1. W3-/W2-Professorinnen, Full/Associate Professors, Readers, Senior Lecturers, Wissenschaftlerinnen in leitenden Funktionen wie Forschungsgruppenleiterinnen oder Abteilungsleiterinnen, Führungskräfte im Wissenschaftsmanagement oder in Unternehmen, Selbständige oder andere in leitenden Funktionen
    2. Privatdozentinnen, Juniorprofessorinnen, Assistant Professors, Lecturers, Nachwuchs-gruppenleiterinnen, Habilitandinnen, Postdoktorandinnen, Architektinnen[1], andere[1] Architektinnen werden in der Satzung und in der Beitragsordnung separat aufgeführt, da in der Archi-tektur für den Erwerb der Berufungsfähigkeit keine Promotion und Habilitation bzw. habilitations-äquivalente Leistungen erforderlich sind, sondern Praxiserfahrung, gewonnene Wettbewerbe etc. Wenn Architektinnen im ProFiL-Netzwerkverein gleichwohl einer Kategorie der Mitgliedergruppe in a) angehören, werden sie dieser Mitgliedergruppe zugeordnet.
  4. Für die verschiedenen Mitgliedergruppen werden aufgrund unterschiedlicher Einkommenssituationen unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt.
  5. Zur Deckung der Kosten für die Vorbereitung der Netzwerktagungen und Veranstaltungen sowie zur Erfüllung der weiteren Aufgaben nimmt der Verein
      Mitgliedsbeiträge
    1. Beiträge für die Teilnahme an den Tagungen und Veranstaltungen
    2. freiwillige Geld- und Sachspenden
    3. öffentliche Zuwendungen

    entgegen.

  6. Für Vereinsverbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

V. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

VI. Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Blockwahlen sind zulässig. Der Vorstand setzt sich aus fünf bis sieben Personen zusammen, die überwiegend wissenschaftliche Vorstandsmitglieder sind und möglichst paritätisch aus der Gruppe der Professorinnen und der Gruppe der Nachwuchswissenschaftlerinnen gewählt werden. Als eines der Vorstandsmitglieder kann die Leitung des ProFiL-Programms als Ehrenmitglied (qua Funktion und Schnittstelle zum ProFiL-Programm) gewählt werden oder es wird ein weiteres wissenschaftliches Vorstandsmitglied unabhängig von der Gruppenzugehörigkeit gewählt.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der Wahl über die Länge der Amtsperiode, diese muss mindestens zwei und darf maximal vier Jahre betragen. Die Vorstandmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist auf zwei Amtsperioden begrenzt. Die Wiederwahl der ProFiL-Leitung als Vorstandsmitglied ist unbegrenzt zulässig.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Vorstand wählt seine Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin und die Schriftführerin aus seiner Mitte.
  5. Die Vorsitzende soll alle Vorstandsmitglieder regelmäßig in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung zu einer Vorstandssitzung einladen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds hat sie zu einer außerordentlichen Sitzung innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang des Antrags einzuladen. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Ist die Vorsitzende verhindert, leitet die stellvertretende Vorsitzende die Vorstandssitzung; bei Stimmengleichheit entscheidet dann die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn schriftliche Abstimmung zwischen den Vorstandsmitgliedern erfolgt. Die Abstimmung auf elektronischem Wege ist zulässig.
  7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; notwendige Auslagen werden erstattet. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bereitet die Mitgliederversammlung vor. Der ordentlichen Mitgliederversammlung legt er Tätigkeitsberichte, den Kassenbericht für das vergangene Geschäftsjahr und einen Vorschlag zum Geschäftsplan für das nächste Geschäftsjahr vor. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung insoweit zu ändern oder zu ergänzen, als dies durch behördliche Auflagen erforderlich wird. Er hat derartige Änderungen oder Ergänzungen der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Vorstandsvorsitzende ist stets alleinvertretungsberechtigt. Ansonsten vertreten immer zwei Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinsam. Einzelvertretungsbefugnis kann von der Vorstandsvorsitzenden erteilt werden.
  9. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form.
  10. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung für ein einzelnes Rechtsgeschäft von der Beschränkung des § 181 BGB befreit werden.

VII. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Besorgung nicht dem Vorstand zugewiesen ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Kassenberichts
    3. Feststellung eines jährlichen Geschäftsplanes
    4. Wahl der Kassenprüferin. Die Kassenprüferin wird mit einfacher Stimmenmehrheit für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    5. Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen
    6. Beschlussfassung über die Beitragsordnung und ihre etwaigen Änderungen auf Vorschlag des Vorstandes
    7. Abstimmung über mögliche Beschwerden in Fällen von Ausschlüssen, soweit dies nach Art. 3 Abs. 5 notwendig wird
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorstandsvorsitzende einberufen und geleitet bzw. bei deren Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende. Die Einberufung hat durch eine Einladung der Mitglieder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Anträge und Anfragen an den Vorstand sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Diese kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch virtuell stattfinden. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auch Beschlüsse im Wege des Umlaufverfahrens fassen. Die Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Tagungspunkte:
    1. Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr
    2. Kassenbericht der Schatzmeisterin für das vergangene Geschäftsjahr
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzuschlagenden Geschäftsplan für das nächste Geschäftsjahr
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden,
    1. sobald der Vorstand dies für erforderlich hält oder
    2. sobald mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von einer Woche einberufen werden.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. bei deren Verhinderung die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die als Tagesordnungspunkte auf der Einladung zur Mitgliederversammlung erwähnt sein müssen, sowie über die vorzeitige Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Anwesenden. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Vereinsmitglied ausgeübt werden. Ein so vertretenes Mitglied gilt als anwesend.
  6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Wahlordnung geben.
  7. An einer Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen. Mitgliederrechte können in diesem Fall im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden (virtuelle Mitgliederversammlung). Ergänzend hierzu können Mitglieder vor der Durchführung der Mitgliederversammlung ihre Stimmen in Textform abgeben (kombinierte Mitgliederversammlung).
  8. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder kann im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Alle Mitglieder müssen bei diesem Verfahren im Vorwege über den gesamten Beschlussgegenstand unterrichtet worden sein. Gleichzeitig setzt der Vorstand den Mitgliedern eine Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe in Textform. Nach Ablauf der Frist wird der Beschluss durch den Vorstand festgestellt und  den Mitgliedern im Rahmen eines Protokolls mitgeteilt.

VIII. Niederschriften
Bei allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind die Ergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten, die von der Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

IX. Kommissionen und Arbeitsgruppen
Zur Unterstützung des Vorstandes des ProFiL-Netzwerkvereins werden für bestimmte Aufgaben Kommissionen und Arbeitsgruppen gebildet, deren Mitglieder vom Vorstand bestellt werden. Den Kommissionen und Arbeitsgruppen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins, jedoch sachkundig sind.

X. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

XI. Kassenbericht
Die Schatzmeisterin hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht anzufertigen. Auf Antrag kann eine Kassenprüferin von der Mitgliederversammlung gewählt werden, die den Kassenbericht prüft.

XII. Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das ProFiL-Programm, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke gemäß Art. 2 Abs. 1-5 dieser Vereinssatzung zu verwenden hat.

XIII. Schlussbestimmung
Im Übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht in ihrer jeweiligen Fassung.
Berlin, den 28. November 2020